Messtechnik Trier

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AGB

Allgemeine
Geschäfts-
bedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

I. Allgemeines

1. Die nachfolgenden Punkte sind vereinbarter Vertragsinhalt. Eventuelle AGB des Kunden bleiben außerhalb dieses Vertrages.
2.Alle mündlichen Absprachen - auch solche unserer Mitarbeiter - sind nur dann verbindlich, wenn die Vereinbarungen schriftlich von Messtechnik Schettgen bestätigt werden.
3. Messtechnik Schettgen ist berechtigt, Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen.

II. Gewährleistung

1. Binnen einer Woche nach Lieferung von Waren oder sonstigen Leistungen, in jedem Fall aber bei Abnahme der Leistung, hat der Kunde, der Kaufmann ist, alle erkennbaren und der Kunde, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel bei Warenlieferungen und alle Fehlmengen oder Falschlieferungen schriftlich anzuzeigen.
2. Versteckte Mängel hat der Kunde nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Kaufleuten steht dieses Recht nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Lieferung der Ware bzw. Beendigung der Arbeiten durch Messtechnik Schettgen zu.
3. Bei mangelhafter Lieferung und Leistung kann Messtechnik Schettgen nach eigener Wahl: - nachbessern, - den Mangel beseitigen - nachliefern oder - eine mangelfreie Sache liefern. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern.
4. Ein Gewährleistungsanspruch besteht nicht, wenn der Mangel darauf beruht, dass durch den Kunden Einbau- oder Betriebsanleitungen nicht beachtet wurden, dass vorgeschriebene Leistungswerte nicht eingehalten wurden, dass die Anlage nicht ordnungsgemäß gewartet, überansprucht oder unsachgemäß behandelt wurde, dass der Kunde die Anlage eigenmächtig geändert oder einen Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen versucht hat.
5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre bei Lieferung ab Werk beginnend mit der Absendung und bei Montagearbeiten beginnend mit der Abnahme oder Inbetriebnahme.

III. Haftung und Schadensersatz

1. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Ware sind ausgeschlossen, sofern der Kunde seinen Anzeigepflichten gem. § 1 II. „Gewährleistung“ nicht nachgekommen ist.
2. Die Haftung der Messtechnik Schettgen auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist unabhängig vom Nacherfüllungsrecht gem. § 1 II. „Gewährleistung“ auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung der Messtechnik Schettgen wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

IV. Preise

1. Die Preise gelten ab Lager und verstehen sich ausschließlich Nebenkosten wie Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung etc..
2. Die aktuellen Preise ergeben sich aus dem Vertrag oder seinen beigefügten Anlagen.
3. Grundlage der Gebührenrechnung zum Ablese und Abrechnungsservice ist die jeweils gültige Preisliste.
4. Bei Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer oder gesetzlicher Gebühren wird Messtechnik Schettgen die Preise entsprechend anpassen.
5. In Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial enthaltene Angebote und Preisangaben sind freibleibend und unverbindlich.

V. Zahlungsbedingungen

1. Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug von Skonto fällig.
2. Zahlungen des Kunden werden auf die älteste Forderung verrechnet.
3. Eine Aufrechnung des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Forderung ist von Messtechnik Schettgen anerkannt oder sie ist rechtskräftig festgestellt.
4. Rechnungen sind ausschließlich an eine auf der Rechnung angegebene Bankverbindung zu zahlen.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Beim Verkauf von Waren bleibt die Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inklusive aller Nebenkosten Eigentum von Messtechnik Schettgen.
2. Verpfändung oder Sicherungsübereignungen sind nicht gestattet. Bei einer Pfändung oder sonstigen zwangsvollstreckungsrechtlichen Eingriffen Dritter ist Messtechnik Schettgen unverzüglich zu benachrichtigen und der Dritte auf das Eigentum von Messtechnik Schettgen hinzuweisen.
3. Der Kunde tritt im Voraus alle Forderungen aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung, dem Einbau oder der sonstigen Verwertung der von Messtechnik Schettgen gelieferten Waren an Messtechnik Schettgen zur Sicherung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung ab.

VII. Datenschutz

1. Messtechnik Schettgen verpflichtet sich sämtliche Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes hinsichtlich Datenschutz und Datensicherheit einzuhalten.
2. Messtechnik Schettgen wird die vom Kunden übergebenen Daten nur vertragsgemäß im Rahmen der Aufgabenerfüllung (insbesondere Heiz- und Hausnebenkostenabrechnung) erheben, verarbeiten und nutzen.
3. Zu diesem Zweck ist Messtechnik Schettgen berechtigt, die mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Rahmen der nach dem Bundesdatenschutz zulässigen Möglichkeiten zu speichern und zu verarbeiten.

§ 2 Besondere Bestimmungen Gerätelieferung und -montage

1. Wird Messtechnik Schettgen mit der Montage von Wasserzählern / Wärmezählern beauftragt, erfolgt diese nur in Einbaustrecken, die ordnungsgemäß vorinstalliert und mit funktionsfähigen Absperrvorrichtungen versehen sind. Die Montagestellen müssen frei zugänglich sein. Sind die vorgenannten Bedingungen nicht erfüllt, ist Messtechnik Schettgen berechtigt, den Mehraufwand in Rechnung zu stellen.
2. Messtechnik Schettgen übernimmt keine Haftung bei Schäden, die auf folgende Ursachen zurückzuführen sind: - defekte Absperrvorrichtungen und Anschlussarmaturen, - altersbedingte Verschleißerscheinungen der Leitungen, - Absperrventile und Anschlussstücke, - mangelhaft vorinstallierte Messstrecken, - mangelhaft ausgeführte Löt-, Schweiß-, Klebe- und Quetschverbindungen und festverklebte Chromabdeckungen, soweit sie nicht von Messtechnik Schettgen im Rahmen der Montage installiert wurden.
3. Bei Unterputzmontagen ist der Zustand der Verrohrung vor Ausführung der Montage nicht überprüfbar. Falls es hierbei zu Wasserschäden kommt, ist eine Haftung durch Messtechnik Schettgen ausgeschlossen.
4. Sollten bei der Montage von Heizkostenverteilern an Konvektoren, kastenartigen Heizkörpern oder verbauten Heizkörpern Heizkostenverteiler mit Fernfühler nötig werden, so wird für diese Geräte ein Aufpreis - wie in der Preisliste hinterlegt - berechnet.
5. Nach der Demontage von alten Heizkostenverteilern können Schäden an der Lackschicht auftreten und die bisherigen Montagepunkte sichtbar bleiben (bei erforderlicher Änderung des Montagepunktes, Klebemontage oder Schweißmontage). Für Schäden dieser Art übernimmt Messtechnik Schettgen keine Haftung.
6. Die endgültige Anzahl der Geräte ergibt sich bei der Montage. Die Fahrtkosten beinhalten eine einmalige Anfahrt. Zusätzliche Anfahrten (z. B. wegen Abwesenheit des Nutzers), werden gesondert in Rechnung gestellt.
7. Erweist sich die Liegenschaft bei der Montage als messtechnisch nicht ausrüstbar oder nicht wie vorgesehen ausrüstbar, ist Messtechnik Schettgen berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadenersatzforderungen sind in diesem Fall für beide Parteien ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden.
8. Bei vom Kunden oder seinen Erfüllungsgehilfen durchgeführter Montage von Geräten und Zubehörteilen sind die Hersteller-Einbauvorschriften, einschlägige Normen sowie unsere Montagerichtlinien zu beachten. Anderenfalls haften wir nicht für Mängel und Schäden an den Geräten.
9. Haben wir die gemieteten / zu wartenden Geräte nicht selbst montiert, kann unser technischer Kundendienst eine Inbetriebnahme / Abnahme kostenpflichtig nach den Stundensätzen der jeweils gültigen Preisliste durchführen.

§ 3 Besondere Bestimmungen Gerätewartung

1. Vertragsgegenstand ist die Aufrechterhaltung der Funktions- und Betriebsbereitschaft der durch Messtechnik Schettgen installierten Einrichtungen unter Wahrung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und sonstiger anerkannter Normen.
2. Im Leistungsumfang nicht enthalten sind: - Beseitigung von Mängeln, die durch unsachgemäßen Einbau, falls von Messtechnik Schettgen nicht zu vertreten, entstanden sind, - Beseitigung von Mängeln, die durch Verunreinigung oder materialschädigende Bestandteile des Mediums hervorgerufen werden, - Beseitigung von Mängeln, die durch Fremdeinwirkung entstanden sind. Als Beweisführung dient der Prüfbericht einer staatlich anerkannten Prüfstelle bzw. bei Heizkostenverteilern der Hersteller.
3. Voraussetzungen für den Abschluss eines Wartungsvertrages sind die Inbetriebnahme / Abnahme durch Messtechnik Schettgen, sofern die zu wartenden Geräte nicht durch Messtechnik Schettgen selbst montiert wurden, sowie das Bestehen eines Abrechnungsvertrages über die zu wartenden Geräte.
4. Der Wartungsvertrag wird über die vereinbarte Laufzeit abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um denselben Zeitraum, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor Vertragsablauf schriftlich gekündigt wird. Diese Regelung gilt nicht für Laufzeiten über 6 Jahre bei nichtgewerblichen Kunden.
5. Die Wartungsgebühren werden jährlich im Voraus fällig. Eine Anpassung der Preise kann bei Änderung der preisbildenden Faktoren (z.B. gestiegene Lohn- und Materialkosten, unbekannte oder noch nicht wirksame Kostenerhöhungen durch Steuern, Abgaben, Umlagen, etc.) durchgeführt werden. Derartige Preis- / Gebührenanpassungen wird Messtechnik Schettgen auf Verlangen nachweisen. Sofern Messtechnik Schettgen während der Vertragslaufzeit mit der Wartung weiterer Geräte beauftragt wird, wird die Wartungsrate dieser Geräte entsprechend der Restlaufzeit berechnet. Soll die Wartungsrate pro Gerät jedoch betragsmäßig gleich der bisherigen Rate sein, so ist vom Kunden eine entsprechende Sonderzahlung zu leisten. Befindet sich der Kunde mit einer Gebühr 6 Wochen in Verzug, ist Messtechnik Schettgen berechtigt, die Gebühren bis zum Vertragsende zu berechnen. Außerdem ist Messtechnik Schettgen in diesem Fall berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.


6. Bei Verkauf der Liegenschaft bleibt der Wartungsvertrag bestehen. Der Kunde ist verpflichtet, den Wartungsvertrag mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber der Liegenschaft überzuleiten. Ist ihm dieses nicht möglich, hat er an Messtechnik Schettgen die bis zum Vertragsende entstehenden Gebühren zu erstatten. Es steht dem Kunden frei, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Messtechnik Schettgen ist verpflichtet, der Überleitung dieses Vertrages auf den Erwerber zuzustimmen, sofern dem keine wesentlichen Einwände entgegenstehen.

§ 4 Besondere Bestimmungen Gerätemiete

1. Vertragsgegenstand ist die mietweise Überlassung der Mietgegenstände einschließlich evtl. Beglaubigungsgebühren in einem nicht eingebauten Zustand für die Vertragsdauer durch Messtechnik Schettgen an den Mieter an den angegebenen Standorten.
2. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die Mietgegenstände pfleglich behandelt und sachgemäß gebraucht werden. Störungen und Ausfälle sind Messtechnik Schettgen umgehend mitzuteilen. Bei mutwilliger oder fahrlässiger Beschädigung trägt der Mieter die Wiederherstellungskosten.
3. Der Mieter trägt die Kosten des Abhandenkommens und des Totalschadens der Mietgegenstände, soweit dieser nicht durch Messtechnik Schettgen verursacht wurde. Derartige Ereignisse sind Messtechnik Schettgen unverzüglich anzuzeigen.
4. Der Mieter versichert für die Dauer des Mietvertrages und auf eigene Kosten die Mietgegenstände zum Neuwert gegen alle Risiken wie Feuer, Leitungswasser, Sturm, Schwachstrom, Einbruchdiebstahl und Vandalismus. Der Mieter tritt schon jetzt alle Versicherungsansprüche an Messtechnik Schettgen ab.
5. Der Mietvertrag beginnt nach erfolgter Gerätelieferung und wird über die vereinbarte Laufzeit abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um denselben Zeitraum, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor Vertragsablauf schriftlich gekündigt wird. Diese Regelung gilt nicht für Laufzeiten über 6 Jahre bei nichtgewerblichen Kunden.
6. Die Mieten werden jährlich im Voraus fällig und bleiben für die Erstlaufzeit des Vertrages unverändert. Eine Anpassung der Preise kann bei Änderung der preisbildenden Faktoren (z.B. gestiegene Lohn- und Materialkosten, unbekannte oder noch nicht wirksame Kostenerhöhungen durch Steuern, Abgaben, Umlagen, etc.) durchgeführt werden. Derartige Preis- / Gebührenanpassungen wird Messtechnik Schettgen auf Verlangen nachweisen. Sofern Messtechnik Schettgen während der Vertragslaufzeit mit der Vermietung weiterer Geräte beauftragt wird, wird die Mietrate dieser Geräte entsprechend der Restlaufzeit berechnet. Soll die Mietrate pro Gerät jedoch betragsmäßig gleich der bisherigen Rate sein, so ist vom Mieter eine entsprechende Sonderzahlung zu leisten. Befindet sich der Mieter mit der Miete 6 Wochen in Verzug, ist Messtechnik Schettgen berechtigt, die Mieten bis zum Vertragsende zu berechnen. Außerdem ist Messtechnik Schettgen in diesem Fall berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
7. Will der Mieter den Vertrag vorzeitig kündigen, so ist Messtechnik Schettgen berechtigt, die Gerätemiete für die Restlaufzeit des Vertrages zzgl. der Kosten für den Ausbau zu berechnen. Es steht dem Mieter frei, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
8. Bei Verkauf der Liegenschaft bleibt der Mietvertrag bestehen. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber der Liegenschaft überzuleiten. Ist ihm dieses nicht möglich, hat er an Messtechnik Schettgen die bis zum Vertragsende entstehenden Mieten zu erstatten. Es steht dem Kunden frei, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Messtechnik Schettgen ist verpflichtet, der Überleitung dieses Vertrages auf den Erwerber zuzustimmen, sofern dem keine wesentlichen Einwände entgegenstehen.

§ 5 Besondere Bestimmungen Ablese- und Abrechnungsservice

1. Der Kunde ist dafür verantwortlich, die jeweilige Liegenschaft entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ausrüsten zu lassen.
2. Der Kunde muss rechtzeitig alle Angaben zum Heizungssystem bekannt geben, damit eine den technischen Voraussetzungen entsprechende Abrechnung erstellt werden kann. Er muss dafür sorgen, dass alle Heizkörper und Wasserzapfstellen gemessen werden.
3. Messtechnik Schettgen übernimmt nur eine Haftung für die rechnerische Richtigkeit der Abrechnung.
4. Vorgesehene oder vorgenommene Änderungen an der Heizungs- oder Warmwasserversorgungsanlage sind Messtechnik Schettgen rechtzeitig bekannt zu geben.
5. Einmal jährlich übersendet Messtechnik Schettgen dem Kunden Formulare. Die zügige Rückgabe dieser nach Ende des Abrechnungszeitraums mit den verbindlichen Angaben über die abzurechnenden Kosten und den evtl. Änderungen bei den Nutzerverhältnissen ist notwendige Voraussetzung für die rechtzeitige Erstellung der Abrechnung.
6. Im Falle der Nichteinsendung oder bei nicht rechtzeitiger Einsendung ist Messtechnik Schettgen berechtigt, - 6 Monate nach Beendigung des jeweiligen Abrechnungszeitraumes - die bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Daten, insbesondere die der Ablesung und evtl. vorliegender Zwischenablesungen zu sichern und die bis dahin von Messtechnik Schettgen erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen.
7. Messtechnik Schettgen verpflichtet sich, die gesicherten Daten 5 Jahre lang aufzubewahren.
8. Wenn 2 Ableseversuche bei einzelnen Nutzern ohne Erfolg bleiben oder einzelne Erfassungsgeräte fehlen oder defekt sind, ist Messtechnik Schettgen zur Schätzung / Bestimmung nach § 9 a der Heizkostenverordnung berechtigt. Die Mehrkosten weiterer Ableseversuche werden gesondert in Rechnung gestellt.
9. Für Ablesung und Wartung müssen die Geräte frei zugänglich sein.
10. Vor Weiterleitung der Abrechnung an von der Abrechnung betroffene Dritte hat der Kunde zu prüfen, ob die von ihm angegebenen Angaben übernommen wurden. Bei Unstimmigkeiten sind die Unterlagen unter Angabe der Probleme zurückzugeben. Messtechnik Schettgen wird schnellstmöglich eine Korrektur durchführen.
11. Erkennt der Kunde die erstellte Abrechnung nicht an, so ist er verpflichtet, Messtechnik Schettgen davon in Kenntnis zu setzen. Gleiches gilt dann, wenn der Kunde Kenntnis davon erhält, dass ein von der Abrechnung betroffener Dritter diese nicht anerkennt. Im Falle eines von Messtechnik Schettgen zu vertretenen Fehlers hat der Kunde Anspruch auf eine unentgeltliche Korrektur. Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn die Schadensursache von Messtechnik Schettgen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
12. Sofern nicht einzelvertraglich anders vereinbart, beträgt die Laufzeit des Ablese- und Abrechnungsservice 2 Jahre. Er verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern der Vertrag nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf des Abrechnungszeitraumes schriftlich gekündigt wird. Im Falle einer wirksamen ordentlichen Kündigung wird Messtechnik Schettgen die Abrechnung für den letzten Abrechnungszeitraum erstellen und dem Kunden in Rechnung stellen. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist Messtechnik Schettgen nicht zur Herausgabe abrechnungsrelevanter Daten verpflichtet.

§ 6 Sonstige Bestimmungen

1. Mit Kaufleuten, sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird als Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen der Sitz der Messtechnik Schettgen Schettgen & Schettgen GmbH vereinbart.
2. Änderungen bzw. Neufassungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach deren Zusendung schriftlich widerspricht. Der Widerspruch ist an die unten genannte Geschäftsadresse zu richten.
3. Messtechnik Schettgen ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Rauchwarnmelder

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

I. Allgemeines

1. Die nachfolgenden Punkte sind vereinbarter Vertragsinhalt. Eventuelle AGB des Kunden bleiben außerhalb dieses Vertrages.
2. Alle mündlichen Absprachen – auch solche unserer Mitarbeiter – sind nur dann verbindlich, wenn die Vereinbarungen schriftlich von Messtechnik Schettgen bestätigt werden.
3. Messtechnik Schettgen ist berechtigt, Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen.

II. Gewährleistung

1. Binnen einer Woche nach Lieferung von Waren oder sonstigen Leistungen, in jedem Fall aber bei Abnahme der Leistung, hat der Kunde, der Kaufmann ist, alle erkennbaren und der Kunde, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel bei Warenlieferungen und alle Fehlmengen oder Falschlieferungen schriftlich anzuzeigen.
2. Versteckte Mängel hat der Kunde nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Kaufleuten steht dieses Recht nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Lieferung der Ware bzw. Beendigung der Arbeiten durch Messtechnik Schettgen zu.
3. Bei mangelhafter Lieferung und Leistung kann Messtechnik Schettgen nach eigener Wahl - nachbessern, - den Mangel beseitigen - nachliefern oder - eine mangelfreie Sache liefern. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern.
4. Ein Gewährleistungsanspruch besteht nicht, wenn der Mangel darauf beruht, dass durch den Kunden Einbau- oder Betriebsanleitungen nicht beachtet wurden, dass vorgeschriebene Leistungswerte nicht eingehalten wurden, dass die Anlage nicht ordnungsgemäß gewartet, überansprucht oder unsachgemäß behandelt wurde, dass der Kunde die Anlage eigenmächtig geändert oder einen Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen versucht hat.
5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre bei Lieferung ab Werk beginnend mit der Absendung und bei Montagearbeiten beginnend mit der Abnahme oder Inbetriebnahme.

III. Haftung und Schadensersatz

1. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Ware sind ausgeschlossen, sofern der Kunde seinen Anzeigepflichten gem. § 1 II. „Gewährleistung“ nicht nachgekommen ist.
2. Die Haftung der Messtechnik Schettgen auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist unabhängig vom Nacherfüllungsrecht gem. § 1 II. „Gewährleistung“ auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung der Messtechnik Schettgen wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

IV. Preise

1. Die Preise gelten ab Lager und verstehen sich ausschließlich Nebenkosten wie Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung etc..
2. Die aktuellen Preise ergeben sich aus dem Vertrag oder seinen beigefügten Anlagen.
3. Grundlage der Gebührenrechnung zum Ablese und Abrechnungsservice ist die jeweils gültige Preisliste.
4. Bei Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer oder gesetzlicher Gebühren wird Messtechnik Schettgen die Preise entsprechend anpassen.
5. In Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial enthaltene Angebote und Preisangaben sind freibleibend und unverbindlich.

V. Zahlungsbedingungen

1. Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug von Skonto fällig.
2. Zahlungen des Kunden werden auf die älteste Forderung verrechnet.
3. Eine Aufrechnung des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Forderung ist von Messtechnik anerkannt oder sie ist rechtskräftig festgestellt.
4. Rechnungen sind ausschließlich an eine auf der Rechnung angegebene Bankverbindung zu zahlen.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Beim Verkauf von Waren bleibt die Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inklusive aller Nebenkosten Eigentum von Messtechnik Schettgen.
2. Verpfändung oder Sicherungsübereignungen sind nicht gestattet. Bei einer Pfändung oder sonstigen zwangsvollstreckungsrechtlichen Eingriffen Dritter ist Messtechnik Schettgen unverzüglich zu benachrichtigen und der Dritte auf das Eigentum von Messtechnik Schettgen hinzuweisen.
3. Der Kunde tritt im Voraus alle Forderungen aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung, dem Einbau oder der sonstigen Verwertung der von Messtechnik Schettgen gelieferten Waren an Messtechnik Schettgen zur Sicherung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung ab.

VII. Datenschutz

1. Messtechnik Schettgen verpflichtet sich sämtliche Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes hinsichtlich Datenschutz und Datensicherheit einzuhalten.
2. Messtechnik Schettgen wird die vom Kunden übergebenen Daten nur vertragsgemäß im Rahmen der Aufgabenerfüllung (insbesondere Heiz-, Wasser- und Betriebskostenabrechnung) erheben, verarbeiten und nutzen.
3. Zu diesem Zweck ist Messtechnik Schettgen berechtigt, die mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Rahmen der nach dem Bundesdatenschutz zulässigen Möglichkeiten zu speichern und zu verarbeiten.

§ 2 Besondere Bestimmungen Rauchwarnmelderlieferung und -montage

1. Wird Messtechnik Schettgen mit der Montage von Rauchwarnmeldern beauftragt, so ist durch den Kunden sicherzustellen, dass die Montagestellen frei zugänglich sind. Sind die Montagestellen nicht frei zugänglich, so ist Messtechnik Schettgen berechtigt den Mehraufwand in Rechnung zu stellen.
2. Die Rauchwarnmelder werden auf Montagetellern befestigt, welche wiederum mittels Schraube und Dübel an den erforderlichen Stellen in der Liegenschaft befestigt werden. Der Auftraggeber ist mit den insoweit erforderlichen Bohrungen einverstanden und sichert zu, zur rechtlich relevanten Einverständniserklärung berechtigt zu sein. Eine alternativ mögliche Klebemontage erfolgt nur in dem Fall, dass der Kunde diesbezüglich einen gesonderten schriftlichen Auftrag erteilt. Wird anstelle der empfohlenen Schraubmontage eine Klebemontage gewünscht und in Auftrag gegeben, übernimmt Messtechnik Schettgen keine Gewährleistung oder Garantie für den dauerhaften Halt der Klebung. Das Risiko des Versagens der Klebung wird vom Kunden übernommen.
3. Die Rauchwarnmelder werden von Messtechnik Schettgen nach den zum Installationszeitpunkt gültigen DIN-Normen montiert. Sofern der Kunde den Ausstattungsumfang nicht bestimmt, werden durch Messtechnik Schettgen in jeder Nutzungseinheit sämtliche Wohnräume und Räume ähnlicher Nutzung mit Rauchwarnmeldern ausgestattet. Ausgenommen hiervon sind Küchen, Nassräume und Abstellräume. Eine Installation von Rauchwarnmeldern in allgemein genutzten Räumlichkeiten wie Keller, Speicher, Garagen und Treppenhäusern erfolgt nur auf ausdrückliche – schriftliche – Weisung des Kunden.
4. Die endgültige Anzahl der Geräte ergibt sich bei der Montage. Die Fahrtkosten beinhalten eine einmalige Anfahrt. Zusätzliche Anfahrten (z. B. wegen Abwesenheit des Nutzers), werden gesondert in Rechnung gestellt.
5. Ohne ausdrückliche – schriftliche – Weisung des Kunden wird Messtechnik Schettgen Rauchwarnmelder mit akustischer Signalisierung und ohne Funkmodul installieren. Die Installation von geeigneten Warneinrichtungen für Personen, die über ein eingeschränktes Wahrnehmungsvermögen verfügen, erfolgt ohne gesonderten Auftrag nicht.
6. Ohne gesonderten Auftrag werden weder vernetzungsfähige Funkrauchwarnmelder installiert, noch solche vernetzt. Eine Vernetzung der Rauchwarnmelder erfolgt nur und im Umfang einer gesonderten Beauftragung.
7. Der Kunde ist dafür verantwortlich, die jeweilige Liegenschaft entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ausrüsten zu lassen.
8. Mit der Installation der Rauchwarnmelder wird Messtechnik Schettgen pro Nutzungseinheit dem jeweiligen Nutzer ein Informationsblatt zur Funktionsweise des Rauchwarnmelders und Handhabung in deutscher Sprache zur Verfügung stellen. Dem Kunden wird darüber hinaus eine Gebrauchsanweisung für die Rauchwarnmelder zur Verfügung gestellt.
9. Im Falle eines Nutzerwechsels obliegt es dem Kunden, dem neuen Nutzer die erforderlichen Informationen über den Umgang mit den installierten Rauchwarnmeldern zukommen zu lassen. Sollte eine Information einzelner Nutzer in einer von der deutschen Sprache abweichenden Sprache erforderlich sein, so obliegt es dem Kunden, dem jeweiligen Nutzer diese zukommen zu lassen oder ihn in sonstiger Form hinreichend zu informieren.

§ 3 Besondere Bestimmungen Rauchwarnmeldermiete

1. Vertragsgegenstand ist die mietweise Überlassung der Mietgegenstände einschließlich evtl. Beglaubigungsgebühren in einem nicht eingebauten Zustand für die Vertragsdauer durch Messtechnik Schettgen an den Mieter an den angegebenen Standorten.
2. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die Mietgegenstände pfleglich behandelt und sachgemäß gebraucht werden. Störungen und Ausfälle sind Messtechnik Schettgen umgehend mitzuteilen. Bei mutwilliger oder fahrlässiger Beschädigung trägt der Mieter die Wiederherstellungskosten.
3. Der Mieter trägt die Kosten des Abhandenkommens und des Totalschadens der Mietgegenstände, soweit dieser nicht durch Messtechnik Schettgen verursacht wurde. Derartige Ereignisse sind Messtechnik Schettgen unverzüglich anzuzeigen.
4. Der Mieter versichert für die Dauer des Mietvertrages und auf eigene Kosten die Mietgegenstände zum Neuwert gegen alle Risiken wie Feuer, Leitungswasser, Sturm, Schwachstrom, Einbruchdiebstahl und Vandalismus. Der Mieter tritt schon jetzt alle Versicherungsansprüche an Messtechnik Schettgen ab.
5. Der Mietvertrag beginnt nach erfolgter Gerätelieferung und wird über die vereinbarte Laufzeit abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um denselben Zeitraum, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor Vertragsablauf schriftlich gekündigt wird. Diese Regelung gilt nicht für Laufzeiten über 6 Jahre bei nichtgewerblichen Kunden.
6. Die Mieten werden jährlich im Voraus fällig und bleiben für die Erstlaufzeit des Vertrages unverändert. Eine Anpassung der Preise kann bei Änderung der preisbildenden Faktoren (z.B. gestiegene Lohn- und Materialkosten, unbekannte oder noch nicht wirksame Kostenerhöhungen durch Steuern, Abgaben, Umlagen, etc.) durchgeführt werden. Derartige Preis- / Gebührenanpassungen wird Messtechnik Schettgen auf Verlangen nachweisen. Sofern Messtechnik Schettgen während der Vertragslaufzeit mit der Vermietung weiterer Geräte beauftragt wird, wird die Mietrate dieser Geräte entsprechend der Restlaufzeit berechnet. Soll die Mietrate pro Gerät jedoch betragsmäßig gleich der bisherigen Rate sein, so ist vom Mieter eine entsprechende Sonderzahlung zu leisten. Befindet sich der Mieter mit der Miete 6 Wochen in Verzug, ist Messtechnik Schettgen berechtigt, die Mieten bis zum Vertragsende zu berechnen. Außerdem ist Messtechnik Schettgen in diesem Fall berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
7. Will der Mieter den Vertrag vorzeitig kündigen, so ist Messtechnik Schettgen berechtigt, die Gerätemiete für die Restlaufzeit des Vertrages zzgl. der Kosten für den Ausbau zu berechnen. Dem Mieter bleibt nachgelassen einen geringeren Schaden nachzuweisen.
8. Bei Verkauf der Liegenschaft bleibt der Mietvertrag bestehen. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber der Liegenschaft überzuleiten. Ist ihm dieses nicht möglich, hat er an Messtechnik Schettgen die bis zum Vertragsende entstehenden Mieten zu erstatten. Es steht dem Kunden frei, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Messtechnik Schettgen ist verpflichtet, der Überleitung dieses Vertrages auf den Erwerber zuzustimmen, sofern dem keine wesentlichen Einwände entgegenstehen.

§ 4 Besondere Bestimmungen Wartungsservice (Inspektion, Wartung und Funktionsprüfung)

1. Die durch Messtechnik Schettgen durchgeführten Wartungsarbeiten nach den zum Wartungszeitpunkt gültigen DIN-Normen erfolgen mindestens einmal im Abstand von 12 Monaten mit einer Schwankungsbreite von höchstens + / - 3 Monaten. Sofern der Hersteller der Geräte die Prüfung der Alarmfunktion in kürzeren Intervallen vorsieht, ist der Kunde gehalten, diese Kontrollen ggf. seinen Mietern / Nutzern aufzuerlegen.
2. Die jährlichen durch Messtechnik Schettgen durchgeführten Inspektions- und Wartungsarbeiten erfassen die Kontrolle dahingehend, ob die Raucheindringöffnungen frei sind. Bei Verschmutzung der Raucheindringöffnungen erfolgt eine Reinigung gemäß Herstellerangaben.
3. Des Weiteren werden die Rauchwarnmelder auf funktionsrelevante Beschädigungen überprüft. Im Falle von Beschädigungen wird durch Messtechnik Schettgen ein Austausch der Geräte vorgenommen. Dies gilt nicht, sofern die zu wartenden Geräte nicht von Messtechnik Schettgen montiert wurden. Soweit die Beschädigungen durch den Kunden oder die Einzelnutzer verursacht worden sind, sind die Kosten für das Austauschgerät durch den Kunden zu tragen.
4. Es wird im Rahmen der Inspektions- und Wartungsarbeiten eine Funktionsprüfung der Warnsignale vorgenommen. Insoweit wird die Funktion der akustischen Warnung überprüft.
5. Die einzelnen Wartungstermine werden zwischen den Parteien abgestimmt und jeweils auf einen Termin gelegt, der 12 Monate (+ / - 3 Monate) nach der Installation bzw. der letzten Wartung liegt.
6. Der Kunde stellt sicher, dass Messtechnik Schettgen zu den vereinbarten Terminen Zugang zu den einzelnen Nutzungseinheiten haben.
7. Sollte eine Inspektion und Wartung zu dem vereinbarten Termin nicht durchgeführt werden können, so vereinbaren die Parteien einen Ersatztermin innerhalb des unter § 4 1. festgelegten Zeitrahmens von einem Jahr (+ / - 3 Monate).
8. Sollte auch an dem Ersatztermin die Wartung/ Inspektion nicht erfolgreich durchgeführt werden können, aus Gründen, die der Kunde oder der einzelne Nutzer zu verantworten hat, so gehen die hieraus resultierenden Haftungsrisiken zu Lasten des Kunden. Darüber hinaus hat der Kunde mit Messtechnik Schettgen einen weiteren Termin zu vereinbaren, wobei jede zusätzliche Anfahrt gesondert berechnet wird.
9. Im Falle von Störungen verpflichtet sich der Kunde, diese Messtechnik Schettgen unmittelbar mitzuteilen. Messtechnik Schettgen wird im Falle einer Störungsmeldung innerhalb von 5 Werktagen nach Meldungseingang einen Termin zur zeitnahen Störungsbeseitigung mit dem Kunden vereinbaren.
10. Dem Kunden wie auch den Nutzern ist es nicht gestattet, die Rauchwarnmelder zu montieren, demontieren, manipulieren oder in sonstiger Weise funktionsrelevant auf diese einzuwirken.
11. Dem Kunden ist bekannt, dass bei baulichen Änderungen oder Änderungen der Nutzung die vorhandene Projektierung und Montage von Rauchmeldern überprüft und ggf. angepasst werden muss. Der Kunde verpflichtet sich, Messtechnik Schettgen über bauliche Änderungen sowie Änderungen der Nutzung zu informieren und Messtechnik Schettgen mit der Überprüfung und ggf. erforderlichen Anpassung der Rauchwarnmelderinstallation zu beauftragen. Sofern der Kunde einen gesonderten Auftrag nicht erteilt, gehen die hieraus resultierenden Haftungsrisiken zu Lasten des Kunden.
12. Sofern nicht einzelvertraglich anders vereinbart, beträgt die Laufzeit des Wartungsservice 2 Jahre. Er verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern der Vertrag nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird.

§ 5 Sonstige Bestimmungen

1. Mit Kaufleuten, sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird als Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen der Sitz der Messtechnik Schettgen Schettgen & Schettgen GmbH vereinbart.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.


Messtechnik Schettgen
Schettgen & Schettgen GmbH

Rudolf Diesel Straße 2
54292 Trier
Tel.: 0651 / 307176
Fax: 0651 / 307157
info@messtechnik-schettgen.de
www.messtechnik-schettgen.de

(Stand 03/2019)